Planungsdokumente: Sprint 2024.5.0

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Akteure der Landesraumordnung

Die hauptsächlichen Akteure der Landesraumordnung in Deutschland sind die verschiedenen Landesplanungsbehörden. Aufgrund der föderalen Struktur variiert der Aufbau sehr stark und es bestehen Landesraumordnungsbehörden im weiteren Sinne auf ein bis vier Stufen, wenn die Träger der Regionalplanung als vierte Stufe hinzugerechnet werden. Die oberste Landesraumordnungsbehörde ist bei unterschiedlichen Ministerien angesiedelt und ihre Zuordnung wird relativ häufig gewechselt. Die obere oder höhere Landesraumordnungsbehörde ist, wenn vorhanden, bei den staatlichen Mittelbehörden angesiedelt. Untere Landesraumordnungsbehörde sind z. B. Kreise. Die Träger der Regionalplanung sind häufig kommunal organisiert.

Kompetenzen der Landesraumordnung: Landesentwicklungsplan und -programm

Die Bundesländer sind nach § 13 Abs. 1 ROG verpflichtet, einen Raumordnungsplan für das Landesgebiet (Landesweiter Raumordnungsplan) und Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne) aufzustellen. Zur Durchführung der Landesraumordnung erlassen sie Landesplanungsgesetze, in denen zumeist Aufgaben, Instrumente, Verfahren und Organisation der Landesraumordnung sowie der Inhalt der Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungsplan, Regionalplan) geregelt sind. In einigen Landesplanungsgesetzen sind auch Grundsätze der Raumordnung, ergänzend zu den Grundsätzen der Raumordnung des Bundes in § 2 Abs. 2 ROG, enthalten. Auf dieser Basis erarbeiten die Landesraumordnungsbehörden Programme und/oder Pläne, die im Wesentlichen aus verbindlichen Zielen und abzuwägenden Grundsätzen der Raumordnung zur Steuerung der Raumentwicklung des Landes bestehen.

In fast allen Bundesländern verfügt die Landesraumordnung über folgende Instrumente:

Planerstellung und Planabweichung

  • Aufstellung des Raumordnungsplans mit Zielen und Grundsätzen
  • Zielabweichungsverfahren

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